Walkmühle e.V.
Der Verein
Der Verein „Walkmühle“ e.V. ist der Förderverein des Umfeld- und Gesundheitszentrums.
Satzung des Vereins „Walkmühle“ e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Walkmühle“.e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Nuthe-Urstromtal, Ortsteil Woltersdorf, Walkmühle 2 und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Luckenwalde eingetragen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Aktivitäten von Menschen aller Altersgruppen, insbesondere Senioren, Menschen mit Behinderung sowie auch von Familien und deren Kinder, für Fragen des Umweltschutzes und der Ökologie und die Hilfe bei der Gestaltung eines harmonischen und natürlichen Lebensumfeldes.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Vermittlung von Wissen zur Förderung einer naturverträglichen und gesunden Lebensweise,
- Pflege und Entwicklung des Gemeinschaftserleben zwischen den Generationen,
- soziales und kulturelles Lernen und Pflege des lokalen Brauchtums,
- die Unterstützung generations- und kulturellübergreifende Angebote im Umfeld-und Gesundheitszentrum Walkmühle 2.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sowie durch außerverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglied kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Zahlungsrückstand des Vereinsbeitrages von mehr als 6 Monaten oder der Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person beenden ebenfalls die Mitgliedschaft.
(4) Der freiwillige Austritt ist jeweils zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahrs.
(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet die Mehrheit des Vorstandes.
Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
(6) Juristische Personen können auf Antrag sich als Freunde und Förderer bezeichnen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(3) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Kinder und Jugendliche, im Alter von 0 – 17 Jahren.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus 1. und 2. Vorsitzenden und SchatzmeisterIn.
(2) Vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 Bürgerliches Gesetzbuch ist der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder (natürliche Personen).
(4) Scheiden während der Amtszeit zwei oder mehr gewählte Vorstandsmitglieder aus, so ist eine Neuwahl erforderlich.
(5) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der/die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Dazu kann eine außerordentliche Sitzung einberufen werden, die eine/einen NachfolgerIn für die restliche Amtsdauer der Ausgeschiedenen wählt.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung in der Satzung übertragen sind.
(2) Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Kassenführung und Kassenbericht;
e) Erstellung eines Jahresberichts;
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
g) Beschlussfassung zu Anträgen für Freunde und Förderer
h) Beschlussfassung über die Anstellung einer Mitarbeiterin, eines Mitarbeiters im Verein
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der/dem 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden.
(4) Die Einberufung bedarf keiner besonderen Form; einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Vorstandssitzung leitet die/der 1. Vorsitzende, bei deren Verhinderung die/der 2. Vorsitzende.
(6) Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter ehrenamtlich und unentgeltlich, sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
(7) Die Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Vorstandssitzung, der Namen der Teilnehmer sowie des Abstimmungsergebnisses zu protokollieren und von der/dem SitzungsleiterIn und einem Protokollführer zu unterschreiben.
(8) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem / einer Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich oder per E-mail unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b) Satzungsänderungen,
c) Auflösung des Vereins
f) Mitgliedsbeiträge (siehe § 5),
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i) Wahl einer Revisionskommission.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 10 Beschlussfassung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzende(n), bei deren Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzende(n) geleitet.
(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Aufnahme von Anträgen in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben, geheime Abstimmung wird durch eine Stimme erwirkt.
(5) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von der/dem VersammlungsleiterIn und der/dem SchriftführerIn zu unterschreiben.
§ 10 Kassenführung
(1) Die/der SchatzmeisterIn besorgt die Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Über außergewöhnliche Ausgaben beschließt der Vorstand. Wegen regelmäßig anfallender Kosten zur Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebes, gesetzlich geschuldeter Abgaben und Beiträge ist ein Beschluss nicht erforderlich.
(2) Alljährlich hat die/der SchatzmeisterIn bis zum 31. März dem Vorstand die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Nuthe Urstromtal, welche es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde am 20.03.2009 errichtet.
OT Woltersdorf, Nuthe-Urstromtal, 20.3.2009